1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Gemeinde Arch vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Arch zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Arch hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4166.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16 BVR 2016 S. 222 E. 4.1.