a) Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Gemeinde aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid neu verfügen 12 BVR 2004 S. 37 E. 2.1 und 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11. 13 Vorakten pag. 16. 14 Baureglement der Gemeinde Arch vom 26. Mai 2004, genehmigt durch das AGR am 11. November 2004.