26 BewD bekannt zu machen und anschliessend unter Berücksichtigung von allfälligen Einsprachen erneut einen Bauentscheid zu fällen haben. Im Falle eines erneuten Bauabschlags wird sie nochmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden haben, wobei sich die Gemeinde diesbezüglich insbesondere näher mit der Frage auseinandersetzen müsste, ob innert fünf Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit tatsächlich noch Veränderungen am strittigen Vorhaben stattgefunden haben und falls nein, ob eine Wiederherstellung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG dennoch zulässig bleibt. 5. Ergebnis und Kosten