26 BauG bewilligungsfähig sein. Die Gemeinde wird sodann – unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin – zu prüfen haben, ob sie an ihrer Einschätzung gemäss Schreiben vom 7. Juli 202313 festhält, wonach das strittige Bauvorhaben als unterirdische Baute im Sinne von Art. 9 GBR14 gilt, welches ohne Zustimmung der nachbarlichen Grundeigentümer einen Grenzabstand von 0.5 m einzuhalten hat. Bleibt sie bei dieser Beurteilung, wird sie – sollte die Beschwerdeführerin die Zustimmung der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht beibringen können – das in diesem Zusammenhang beantragte Ausnahmegesuch zu beurteilen haben.