oder unter Vornahme verkehrstechnischer Massnahmen. Ein Abweichen von den Sichtweiten gemäss VSS-Normen scheint in begründeten Einzelfällen ohne Ausnahme nach Art. 26 BauG möglich zu sein, wenn nach fachlicher Beurteilung die Verkehrssicherheit mit anderen Massnahmen dennoch gewährleistet ist. Sollte die Verkehrssicherheit allerdings nicht gewährleistet werden können, so dürfte das Vorhaben auch nicht mittels einer Ausnahme nach Art. 26 BauG bewilligungsfähig sein.