Hinzu kommt, dass im Falle des Vorliegens eines sachlichen Grundes für einen zweiten Strassenanschluss weitere Abklärungen zu treffen sind, um zu beurteilen, ob die strittige Erschliessung mit Parkplatz bewilligt werden kann. So wird die Gemeinde vorab zu prüfen haben, ob die Verkehrssicherheit im Bereich des Strassenanschlusses gewährleistet werden kann, allenfalls unter Vornahme von kleineren baulichen Massnahmen (wie etwa die von der Beschwerdeführerin angetönte Kürzung der ca. 90 cm hohen Mauer in Bereich der linken Ausfahrseite) zwecks Einhaltung der Sichtweiten – sollten diese nicht eingehalten sein (was mangels entsprechendem Detailplan nicht überprüfbar ist) –