Zudem kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Hinzu kommt, dass im Falle des Vorliegens eines sachlichen Grundes für einen zweiten Strassenanschluss weitere Abklärungen zu treffen sind, um zu beurteilen, ob die strittige Erschliessung mit Parkplatz bewilligt werden kann.