e) Das Vorliegen eines sachlichen Grundes für den zweiten Strassenanschluss scheint nach dem Gesagten nach provisorischer Einschätzung nicht von Vornherein ausgeschlossen, bedarf aber einer abschliessenden Beurteilung durch die Gemeinde, welche mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut ist. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht von einem «klaren Fall» gesprochen werden, welcher einen Bauabschlag ohne Bekanntmachung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BewD rechtfertigen kann. 4. Rückweisung