schätzung nicht ausgeschlossen, dass dies einen genügenden sachlichen Grund für einen zweiten Strassenanschluss darstellen könnte. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage wird die ortskundige Gemeinde vorzunehmen haben. Im Falle des Bejahens eines genügenden sachlichen Grunds für einen zweiten Strassenanschluss wird sodann aufgrund der Personenbezogenheit dieses Grundes in Erwägung zu ziehen sein, die Bewilligung unter einer Resolutivbedingung zu erteilen, wonach diese ab dem Zeitpunkt wieder entfällt, ab welchem Herr E.________ nicht mehr in der betreffenden Liegenschaft wohnt, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag sinngemäss beantragt.