gangs mit Gartentor verneint wurde und das Verwaltungsgericht dabei u.a. ausführte, dass es auch nicht nachvollziehbar sei, inwiefern ein hindernisfreier Zugang für den betagten Vater des Beschwerdeführers zum Haus seines Sohnes einen weiteren Strassenanschluss (für einen Abstellplatz eines Wohnmobils) rechtfertigen könne. Sollte vorliegend ein Zugang für den in der betreffenden Liegenschaft selber wohnhaften Herrn E.________ zum Wohnbereich im Erdgeschoss ohne die strittige Erschliessungsstrasse mit Parkplatz tatsächlich nicht oder nur mit unverhältnismässigem (baulichem) Aufwand möglich sein, so scheint es aufgrund einer summarischen Ein-