Zu diesen, auf den ersten Blick plausiblen Ausführungen hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht geäussert, mit Ausnahme ihrer nicht näher begründeten Aussage, wonach für einen ebenerdigen Zugang zum Haus ein Fusszugang zur Hinterseite der Liegenschaft genüge, ohne sich dabei mit der vorhandenen Steigung in diesem Bereich auseinanderzusetzen. Die Ausgangslage scheint vorliegend jedenfalls nicht vergleichbar mit derjenigen gemäss VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022, wo ein zusätzlicher Strassenanschluss für einen Abstellplatz eines Wohnmobils im Bereich eines vorhandenen Fussgängerzu-