zu seinem Wohnhaus aufgrund seiner Behinderung nicht erreichen kann, von der Garage kein Zugang im Inneren des Gebäudes via Untergeschoss bestehe und der Zugang zur Hinterseite des Hauses über einen Fussweg im Bereich der strittigen Erschliessung aufgrund der Steigung von 16.6 % nicht rollstuhlgängig sei. Zu diesen, auf den ersten Blick plausiblen Ausführungen hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht geäussert, mit Ausnahme ihrer nicht näher begründeten Aussage, wonach für einen ebenerdigen Zugang zum Haus ein Fusszugang zur Hinterseite der Liegenschaft genüge, ohne sich dabei mit der vorhandenen Steigung in diesem Bereich auseinanderzusetzen.