behinderten Person) unter Umständen sogar eine restriktiver zu beurteilende Ausnahme nach Art. 26 BauG rechtfertigen können.10 Vorliegend ist unstrittig, dass der im betreffenden Haus wohnhafte Herr E.________ (Lebenspartner der Beschwerdeführerin) gehbehindert und dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Herr E.________ den nur über den Garagenvorplatz und eine mehrstufige Treppenanlage erschlossene Haupteingang 8 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG, in Kraft bis 31. Dezem-