Soweit die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Meinung zu vertreten scheint, dass nur objektive Gründe (besondere Eigenschaften der Parzelle wie eine Hanglage oder bestehende verkehrssicherheitsmässig unbefriedigende Ein- und Ausfahrten) einen zweiten Strassenanschluss rechtfertigen könnten, so kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es – je nach Konstellation – nicht ausgeschlossen, dass auch personenbezogene und damit subjektive Gründe einen «sachlichen Grund» für einen zweiten Strassenanschluss darstellen können, zumal gemäss Literatur gewisse subjektiven Gründe (wie z.B. die besonderen Verhältnisse einer