Dass solche «sachlichen Gründe» vorliegend ausgeschlossen wären, scheint nicht von vornherein klar. Soweit die Gemeinde im angefochtenen Entscheid die Meinung zu vertreten scheint, dass nur objektive Gründe (besondere Eigenschaften der Parzelle wie eine Hanglage oder bestehende verkehrssicherheitsmässig unbefriedigende Ein- und Ausfahrten) einen zweiten Strassenanschluss rechtfertigen könnten, so kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden.