Das war bereits unter altem Recht anerkannt (Art. 71 Abs. 4 SBG8), welches vorliegend zur Anwendung kommt, da nachträgliche Baugesuche grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Für die Bewilligung eines zweiten Strassenanschlusses ist keine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG erforderlich; vielmehr muss aus den konkreten Umständen ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür sachliche Gründe.9