d) Der Anschluss einer privaten Zufahrt an das öffentliche Strassennetz bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 1 und 2 SG). Damit lässt Art. 85 Abs. 2 SG Ausnahmen vom Grundsatz zu, nur einen Strassenanschluss pro Grundstück zu bewilligen («in der Regel). Das war bereits unter altem Recht anerkannt (Art. 71 Abs. 4 SBG8), welches vorliegend zur Anwendung kommt, da nachträgliche Baugesuche grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war.