stellung einer weiteren Zufahrt nicht begründe, falsch sei. Hier werde auf die Möglichkeit einer befristeten Bewilligung hingewiesen. Es werde daher eventualiter beantragt, die Bau- und Ausnahmebewilligung befristet, z.B. bis zum Verkauf der Liegenschaft zu erteilen. Damit könne dem Umstand, dass die Zufahrt in Zusammenhang mit der Behinderung von Herrn E.________ stehe, Rechnung getragen werden. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz würde ein Fusszugang zur Hinterseite der Liegenschaft nicht genügen. So lasse die Gemeinde hier die Steilheit der streitbetroffenen Zufahrt ausser Acht. Mit einer Steigung von 16.6 % sei die Zufahrt in keiner Weise mehr rollstuhlgängig.