Diese erlaube es ihm, mit dem Fahrzeug hinter das Haus auf den Kiesplatz zu gelangen, um von dort aus ebenerdig durch die Balkontüre ins Haus zu gelangen. Herr E.________ schaffe es aufgrund seiner Behinderung nicht, sein Auto in der Garage zu parkieren, und von dort über den beschwerlichen Zugang via Vorderseite in sein Eigenheim zu gelangen. Die zweite Zufahrt rechtfertige sich hier somit klar aufgrund der starken Behinderung von Ulrich E.________. Diese Tatsache habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen. Herr E.________ sei nicht nur momentan, sondern dauernd behindert, womit sich die Aussage der Gemeinde, wonach der momentane Zustand von Herrn E.________ die dauerhafte Er-