dass Herr E.________, ihr langjähriger Lebensgefährte zu fast 100 % gehbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Haupteingang der Liegenschaft sei zunächst über eine steile Treppe und alsdann über ein paar Treppenstufen erreichbar und damit in keiner Weise behindertengerecht. Ein Zugang ab Untergeschoss via Garagen sei unmöglich. Herr E.________ sei daher auf die streitbetroffene Zufahrt angewiesen: Diese erlaube es ihm, mit dem Fahrzeug hinter das Haus auf den Kiesplatz zu gelangen, um von dort aus ebenerdig durch die Balkontüre ins Haus zu gelangen.