zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in dieser Liegenschaft leben, verfüge die Liegenschaft über eine legale zweite Zufahrt. Folgedessen könne aufgrund einer Momentaufnahme keine dauerhafte Zufahrt bewilligt werden. Ein Fusszugang zur Hinterseite der Liegenschaft würde genügen, damit Herr E.________ mit dem Rollstuhl ebenerdig Zugang zum Haus habe. Es werde daher insgesamt an Art. 85 Abs. 1 SG7 festgehalten, dass nur ein Anschluss bewilligt werde.