Als sachliche Gründe für die Bewilligung einer zweiten Zufahrt seien z.B. Grundstücke in Hanglage oder bestehende verkehrssicherheitsmässig unbefriedigende Ein- und Ausfahrten. Der Umstand, dass von der Garage zum Hauseingang eine mehrstufige Treppe hinaufgestiegen werden müsse, führe nicht dazu, dass die Parzelle schwer zugänglich sei. Man bedaure den Gesundheitszustand von Herrn E.________ (Lebenspartner der Beschwerdeführerin). Der momentane Zustand begründe jedoch die dauerhafte Erstellung einer weiteren Zufahrt nicht. Sollte Herr E.________ zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in dieser Liegenschaft leben, verfüge die Liegenschaft über eine legale zweite Zufahrt.