c) Die Gemeinde begründete ihren Bauabschlag im angefochtenen Entscheid damit, dass keine genügenden sachlichen Gründe vorlägen, welche die Bewilligung einer zweiten Zufahrt begründen würden. Die Parzelle verfüge nur wenige Meter neben der beanstandeten Zufahrt bereite über einen genügenden Strassenanschluss an die C.________strasse. Die Parzelle weise keine besonderen Eigenschaften auf, die einen zweiten Anschluss rechtfertigten. Als sachliche Gründe für die Bewilligung einer zweiten Zufahrt seien z.B. Grundstücke in Hanglage oder bestehende verkehrssicherheitsmässig unbefriedigende Ein- und Ausfahrten.