Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde neben der Erteilung des Bauabschlags nicht auch ausdrücklich die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligungen verfügte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Bauabschlag ohne Publikation a) Die Gemeinde Arch hat dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin den Bauabschlag ohne Bekanntmachung gemäss Art. 24 BewD erteilt. Die Beschwerdeführerin rügt, ein Bauabschlag ohne Bekanntmachung nach Art. 24 BewD sei nur für klare Fälle vorgesehen. Vorliegend handle es sich nicht um einen klaren Fall, weshalb diese Bestimmung nicht hätte angewendet werden dürfen.