Entscheid nicht zu diesen Ausnahmegesuchen äusserte. Darauf konnte sie jedoch verzichten, da eine Baubewilligung nach ihrer Beurteilung bereits daran scheiterte, dass ein zweiter Strassenanschluss grundsätzlich nicht zulässig ist. Unter diesen Umständen erübrigte es sich, die Einhaltung der Sichtweiten zu prüfen, sich zur Frage der Einhaltung des Grenzabstands zu äussern und die in diesem Zusammenhang gestellten Ausnahmegesuche zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde neben der Erteilung des Bauabschlags nicht auch ausdrücklich die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligungen verfügte.