Zudem enthalte das Dispositiv, entgegen den Vorgaben von Art. 36 Abs. 3 BewD4, keine Angaben über die beantragte Ausnahmebewilligung. Die fehlende Behandlung des Ausnahmegesuchs stelle eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der BVD geheilt werden könne oder ob die Sache gemäss dem Eventualantrag zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.