2. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit dem Ausnahmegesuch vom 27. Juli 2023 in keiner Weise auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie einzig das Baugesuch geprüft; zu dem am 27. Juli 2023 eingereichten Ausnahmegesuch nehme die Vorinstanz mit keinem Wort Stellung. Auch setze sie sich mit keinem Wort mit dem von ihr geltend gemachten Holztransport über die streitbetroffene Zufahrt auseinander. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Zudem enthalte das Dispositiv, entgegen den Vorgaben von Art. 36 Abs. 3 BewD4, keine Angaben über die beantragte Ausnahmebewilligung.