3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 führte die Gemeinde aus, dass sie an ihrem Entscheid festhalte. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Gemeinde mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 die vervollständigten Vorakten sowie die Baubewilligungsakten des Hauses der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1983 ein. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).