a) Sämtlich vorgenommene Arbeiten sind zu entfernen bzw. rückzubauen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit genügt es, wenn Massnahmen ergriffen werden, welche die Zufahrt verunmöglichen. Es werden jedoch keine leicht entfernbaren Massnahmen akzeptiert. Die Bauherrschaft wird angewiesen, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung die Rückbauarbeiten vorzunehmen und die Gemeindebaupolizeibehörde zur Abnahme aufzubieten.» Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme an.