1/9 BVD 110/2023/174 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag ohne Bekanntmachung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wie folgt an: «2. Wiederherstellung Da es sich um eine nachträgliche Baueingabe, im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG1 handelt, ist mit dem Bauabschlag bzw. einer Abweisung des Gesuchs gleichzeitig die definitive Wiederherstellung zu verfügen.