Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2023 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für den Neubau einer Erschliessungsstrasse und eines Parkplatzes auf Parzelle Arch Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 führte die Gemeinde aus, dass das Vorhaben in vorliegender Form nicht bewilligungsfähig sei und gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Baugesuch fest und verlangte einen beschwerdefähigen Entscheid.