b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV8). Die Kosten der OLK (CHF 900.– gemäss Rechnung vom 25. November 2019) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2900.–. Wegen des geringen Aufwands im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (110/2023/173) wird auf eine zusätzliche Erhöhung der Verfahrenskosten verzichtet.