Folglich sind weitere Abklärungen zu möglichen Alternativstandorten vorzunehmen. Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse muss eine neue Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei müssen die Interessen der technisch erforderlichen Installation sorgfältig gegen die Interessen des Denkmalschutzes abgewogen werden. Deshalb ist die Sache nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, die vom Verwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorzunehmen und anschliessend als erste Instanz die neue Interessenabwägung vorzunehmen und erneut über das Baugesuch zu entscheiden. Folglich ist eine Rückweisung angezeigt.