Diese Abklärungen seien nachzuholen und in der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen als letzte kantonale Instanz selber zu erheben und als erste Instanz gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden. Daher hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.7