b) Das Verwaltungsgericht erwog, da ein Baudenkmal betroffen sei, seien besondere Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens zu stellen. Im Vorfeld sei nach Alternativen zum Eingriff in das Baudenkmal zu suchen. Wenn solche Möglichkeiten bestünden, sei ihnen im Interesse des Denkmalschutzes der Vorzug zu geben. Sei dies nicht möglich, seien die Interessen der technisch erforderlichen Installation und des Denkmalschutzes sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Hier sei unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin ausgerechnet auf den Standort auf dem erhaltenswerten Baudenkmal angewiesen sein solle.