5. Mit Entscheid 110/2019/139 vom 19. Februar 2020 hiess die BVD die Beschwerde teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Gesamtentscheid mit zwei Auflagen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Gesamtentscheid. 6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 16. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE 2020/96 vom 31. August 2023 dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 19. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.