Bezüglich Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 11. November 2019 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Dach entgegen der Darlegung der Beschwerdeführenden nicht mit Kunststoffziegeln belegt werde. Die Abteilung Immissionsschutz erachtet die zusätzliche Auflage zur Abnahmemessung in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 als gangbaren Weg, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts sicherzustellen. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon einzig die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Gebrauch machten.