Monaten nach Vorliegen der Messempfehlung für 5G vorliegend möglicherweise «obsolet» sei, da bereits zum Zeitpunkt der ordentlichen Abnahmemessung (wie sie die NIS-Fachstelle verlange) «5G mitgemessen» werden könne. Gegen die Farbwahl für Mast I und die Antennen 1 hat die Beschwerdegegnerin nichts einzuwenden. Bezüglich Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 11. November 2019 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Dach entgegen der Darlegung der Beschwerdeführenden nicht mit Kunststoffziegeln belegt werde.