4. Das Rechtsamt bat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2019, Angaben zur Farbe der Antennen 1 zu machen und die Lage der Antennen 2 im Dachraum zu konkretisieren. Zudem wurde sie gebeten, Fotomontagen bzw. eine Visualisierung der Mobilfunkanlage aus der näheren und weiteren Umgebung einzureichen, was mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 erfolgte. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. November 2019 eine zusätzliche Stellungnahme zu den Antennen 2 im Dach ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion