Zudem machen die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Überschreitung der Anlagegrenzwerte geltend. Die Gesamtsendeleistung für 5G- Funkdienste müsse – um «glaubwürdig» zu sein – pro Sektorantenne mit total 25'000 Watt (ERP) und «nicht bloss mit 250 oder 300 Watt (ERP)» veranschlagt werden. Dadurch steige die Strahlenbelastung an den Orten empfindlicher Nutzung (OMEN) um das 3.5-fache gegenüber den im Standortdatenblatt berechneten Werten. Der Anlagengrenzwert könne durch den 5G- Funkdienst bei OMEN bis zu einer Distanz von 220 m überschritten werden. Zudem fehle nach wie vor ein Sicherheitssystem (QS-System) und die Abnahmemessungen seien ungenau bzw. unmöglich.