Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Hasliberg ist hier nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren die Gutheissung der Beschwerde beantragte. Damit hat das AGR die Parteikosten des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 6297.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9 BVR 2016 S. 222 E. 4.1