Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Sowohl die Gemeinde als auch das AGR als kantonale Behörde sind von der Verfahrenskostenpflicht ausgenommen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten von CHF 2500.00 trägt daher der Kanton. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt er Beschwerdeführer als obsiegend.