Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der Baubewilligung, sondern nur mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz durch. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.9 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten.