Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer nicht mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der Baubewilligung, sondern nur mit seinem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz durch.