werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). Die Kosten der OLK (CHF 1000.00 gemäss Rechnung vom 12. Juli 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2500.00. Wegen des geringen Aufwands im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (110/2023/172) wird auf eine zusätzliche Erhöhung der Verfahrenskosten verzichtet.