Nach Klärung der am besten passenden Farbe und allfälliger Anpassung des Farbtons mittels Projektänderung durch den Beschwerdegegner wird das Vorhaben (unter Angabe der Farbgebung) sodann sowohl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 BewD) als auch im kantonalen Amtsblatt (Art. 26 Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG7) zu veröffentlichen und bis zum Ablauf der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung in physischer und elektronischer Form zu Einsichtnahme aufzulegen sein (Art. 28 Abs. 1 BewD). Allfällige Einsprechende werden in das Verfahren miteinzubeziehen sein.