Sollte dies nicht die gemäss Baugesuch beantragte Farbe «anthrazit» sein, so soll die Gemeinde – vor einer Publikation des Vorhabens – dem Beschwerdegegner Gelegenheit geben, die Farbe mittels Projektänderung anzupassen. Damit kann sichergestellt werden, dass die Farbwahl dem Beschwerdeführer als Bauherr überlassen bleibt. Nach Klärung der am besten passenden Farbe und allfälliger Anpassung des Farbtons mittels Projektänderung durch den Beschwerdegegner wird das Vorhaben (unter Angabe der Farbgebung) sodann sowohl im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 BewD) als auch im kantonalen Amtsblatt (Art. 26 Abs. 2 BewD i.V.m.