c) Folglich sind diverse Abklärungen vorzunehmen und Vorkehren zu treffen, weshalb die Sache nicht entscheidreif ist. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, diese Abklärungen und Vorkehren als erste Instanz vorzunehmen. Vielmehr wird die Gemeinde das wiederaufgenommene Verfahren durchzuführen haben. Bezüglich der Vorgabe des Verwaltungsgerichts, die konkret am besten passende Farbe der Dachplatten zu bestimmen, so ist es gemäss dessen Ausführungen möglich, diese als Auflage im Entscheid festzulegen. Die BVD empfiehlt folgendes Vorgehen: