Die am besten passende Farbe lasse sich schliesslich mittels Auflage anordnen. Das Verwaltungsgericht führte im Ergebnis aus (E. 7.1), der Bauabschlag lasse sich nicht damit begründen, dass dem Vorhaben wichtige Anliegen der Raumplanung entgegenstehen, weil das vorgesehen Dachmaterial kaum Patina ansetzen und in der konkreten Situation eine Einordnung nach den kommunalen Ästhetikvorschriften verunmöglichen bzw. dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.