b) Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 19. September 2023 zusammenfassend zum Schluss (E. 6.6), dass ein Aluminiumdach auf einer Alphütte nach den kommunalen Ästhektikvorschriften grundsätzlich zulässig sei. Gestützt auf die in Zusammenarbeit mit der OLK weiterentwickelten Gestaltungsgrundsätze des AGR zur guten Einordnung von Blechdächern kam es zum Ergebnis, dass sich das zu beurteilende Dachmaterial gut in die Gebäudegruppe mit mehrheitlich eternitgedeckten Dächern einfüge und die flachen Dachplatten dem Einordnungsgebot in der konkreten Situation besser entsprächen als wellenförmige. Die am besten passende Farbe lasse sich schliesslich mittels Auflage anordnen.